Stellungnahme IQWiG Methoden

Entwurf der Allgemeinen Methoden Version 7.0 des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen

Die Deutsche Gesellschaft für Pharmazeutische Medizin (DGPharMed) begrüßt die Weiterentwicklung der Allgemeinen Methoden des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), vor allem mit Blick auf den wissenschaftlichen Fortschritt und die sich ändernden Bedingungen im medizinischen Alltag.

Gleichzeitig möchte die DGPharMed darauf hinweisen, dass in der Ergänzung des Abschnitts 3.3.4 zur Beschreibung der Inhalte von Konzepten für anwendungsbegleitende Datenerhebungen gemäß §35a Abs. 3b SGB V (AbD) die maßgebliche Beachtung des klinischen Alltags und wesentlicher Grundprinzipien klinischer Forschung noch unzureichend dargestellt und eingefordert ist.

Als medizinische Fachgesellschaft und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) nimmt die DGPharMed daher zu folgenden Abschnitten des Entwurfs der Allgemeinen Methoden Version 7.0 Stellung:

2.1.3.2. AbD-Konzept (S.21)

Anmerkung:

AbD als Sonderform nichtinterventioneller Studien (NIS) sind komplexe Projekte, deren Planung und Umsetzung fundiertes Wissen und insbesondere Praxiserfahrung erfordern. Aus Sicht der DGPharMed ist die Einbindung von erfahrenen ExpertInnen aus dem Bereich der klinischen Forschung, insbesondere aus den entsprechenden methodischen Fachgesellschaften der AWMF, daher dringend anzuraten.

Vorgeschlagene Änderung: Bei der Erarbeitung des AbD-Konzepts werden externe Sachverständige für die medizinische Expertise und Fachleute mit Expertise in klinischer Forschung sowie Betroffene bzw. Patientenorganisationen für die Patientenperspektive eingebunden.

3.3.4 Konzepte für anwendungsbegleitende Datenerhebungen gemäß § 35a Abs. 3b SGB V (AbD-Konzepte)

Anmerkung:

Mithilfe des AbD-Konzepts soll die prinzipielle Realisierbarkeit der AbD geprüft werden.
Aus Sicht der DGPharMed muss die Prüfung der Realisierbarkeit ebenfalls eine kritische Auseinandersetzung mit der Frage beinhalten, ob die AbD im konkreten Einzelfall aussagekräftigere Daten generieren kann als alternative Studienformen. Beispielsweise kann das ärztliche Verordnungsverhalten zu einem erheblichen Selektionsbias führen, wenn mit dem zu bewertenden Arzneimittel und der zweckmäßigen Vergleichstherapie (ZVT) unterschiedliche Patientenkollektive adressiert werden. Auch bei fehlenden realistischen Therapiealternativen kann ein fairer Vergleich zwischen den Interventionen völlig unmöglich werden. Über alternative Studiendesigns, beispielsweise indirekte Vergleiche auf Basis historischer Kontrollen, kann im Einzelfall ggf. wesentlich aussagekräftigere Evidenz generiert werden.

An dieser Stelle sei ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung der AbD als randomisierte Studie ethisch fragwürdig und aufgrund nationaler und internationaler rechtlicher Vorgaben unzulässig ist. Darüber hinaus wären bei einer Randomisierung die Vorgaben der §§40-42 AMG anwendbar, die im Versorgungsalltag nicht erfüllbar sind.

Der Aspekt der Realisierbarkeit beinhaltet weiterhin Fallzahlberechnungen, für die die Einbindung von Expertise im Bereich des praktischen Studienmanagements dringend anzuraten ist. Andernfalls besteht die Gefahr formal-methodisch plausibel zu scheinende Annahmen zu treffen, die unter Realbedingungen jedoch nicht umsetzbar sind.

Die Erfahrung zeigt außerdem, dass der Zeit- und Ressourcenbedarf zur Anpassung der Registerstruktur häufig unterschätzt wird. In Hinblick auf die Erfassung patientenberichteter Daten zu Symptomatik und Lebensqualität stellt sich weniger die Frage nach der Anpassung identifizierter Indikationsregister, sondern die Frage nach der Rechtsgrundlage. Zur Verwendung von Fragebögen im konkreten Einzelfall sei auf die gemeinsamen Empfehlungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) zur Anzeige von Anwendungsbeobachtungen und nichtinterventionellen Studien [1] sowie auf Artikels 2 (2) (3) der Verordnung EU No. 536/2014 (Clinical Trials Regulation) verwiesen.

Im Methodenpapier fehlt aktuell außerdem eine kritische Prüfung der Eignung der IT-Infrastruktur bestehender Indikationsregister. Die DGPharMed weist darauf hin, dass manche der derzeit von Registern zur Datenhaltung genutzten IT-Lösungen, beispielsweise das Tabellenkalkulationsprogramm Microsoft Excel®, für klinische Forschungsprojekte wie AbD vollkommen ungeeignet sind. Zur Erhöhung der Datenqualität stehen neben dem bisher bemühten Konzept der stichprobenartigen Source Data Verification mit datengetriebenen Maßnahmen nach dem Vorbild des Risk Based Quality Management innovativere Möglichkeiten zur Verfügung.

Vorgeschlagene Änderung:

In die Erstellung der AbD-Konzepte sollte zukünftig Sachverstand aus den Bereichen klinische Entwicklung, Studienmanagement, Datenmanagement und IT-Lösungen in der klinischen Forschung einfließen.

Bernard Brandewiede
Dr. med. Simone Breitkopf
Bernard Brandewiede
Dr. med. univ. Manuela Bamberger

Sprecherin des Fachbereichs Klinische Prüfung

Dr. med. Simone Breitkopf

Sprecherin des Fachbereichs Market Access
Beisitzerin, Ressort Nationale & Internationale Kooperationen / Mitgliedschaften

Bernard Brandewiede

Beisitzer, Ressort: Fachbereiche

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